Radler haftet nach Unfall mit Hund auf Geh- und Radweg mit

Das OLG Hamm entschied in einem aktuellen Fall, dass Radfahrer bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen jede Gefährdung der Fußgänger ausschließen müssen. Was aber bedeutet das für die Haftung eines Hundehalters, wenn es zu einer Kollision mit einem Radfahrer kommt? Das Urteil gibt Aufschluss.
Jochen Braun, 15.02.2020
Lesezeit: 5 Minuten
Nich immer verlaufen Begegnungen zwischen Radfahrer und Hund so harmonisch

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Hamm (dpa/tmn) - Wenn ein Hund auf einem kombinierten Geh- und Radweg einen Fahrradunfall verursacht, kann die Hundehaftpflichtversicherung greifen. Allerdings haben Radler auf solchen Wegen keinen Vorrang und müssen besonders rücksichtsvoll fahren. Anderenfalls haften sie nach ihrem Sturz mit. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: I-9 U 37/18), auf das der ADAC hinweist.

Unfall mit Hund auf kombinierten Geh- und Radweg

Im verhandelten Fall ging es um vier Menschen, die auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg liefen und einen nicht angeleinten Hund bei sich hatten. An die Gruppe fuhren von hinten zwei Radler heran. Als die Radler auf gleicher Höhe fuhren, wechselte der Hund von der rechten auf die linke Seite des Weges. Eine Radlerin kollidierte mit dem Tier und zog sich beim Sturz nicht unerhebliche Verletzungen zu.

Geschädigte forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld

Die Frau forderte von der Hundehaftpflichtversicherung Schadenersatz und Schmerzensgeld. Diese zahlte vorgerichtlich 2000 Euro. Damit war die Geschädigte aber nicht einverstanden und ging vor Gericht.

Dieses wies die Klage jedoch ab mit der Begründung, es habe gar keine tiertypische Gefahr vorgelegen, denn auch Menschen bewegten sich von rechts nach links. Die Radlerin legte Berufung ein und hatte damit zum Teil Erfolg.

Tiertypische Gefahr oder nicht?

Denn das OLG sah es als erwiesen an, dass die Laufbewegung des Hundes für die Kollision ursächlich war. Der nicht angeleinte Hund sei allein und aus freiem Antrieb von der rechten auf die linke Seite gewechselt, wo sich eine Grünfläche befand. Möglicherweise hatte er dort sein Geschäft verrichten wollen oder ein Kaninchen erspäht. Darin sei eine tiertypische Gefahr zu sehen, so das Gericht.

Radlerin muss allerdings mithaften

Denn sie sei zu eng an der Gruppe mit Hund vorbeigefahren und hatte auch nicht geklingelt. Fußgänger dürfen auf solchen Wegen die gesamte Breite nutzen. Radler hingegen müssen jede Gefährdung der Fußgänger ausschließen.

Das Heranfahren an die Gruppe sei eine unklare Situation gewesen, so das OLG. Die Radlerin hätte auf sich aufmerksam machen und klingeln müssen oder mit Schritttempo fahren sollen. Da beides unterblieb, übertrug ihr das Gericht ein Mitverschuldensanteil von einen Drittel.

Quelle: dpa/DAWR/ab


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enn ein Und einen Unfall verursacht oder jemanden beißt, muss in aller Regel der Besitzer dafür haften. Eine spezielle Haftpflichtversicherung ist daher empfehlenswert.
Wenn ein Und einen Unfall verursacht oder jemanden beißt, muss in aller Regel der Besitzer dafür haften. Eine spezielle Haftpflichtversicherung ist daher empfehlenswert.
Simone von vawidoo

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