Der Scheidungshund – wer hat Anspruch auf den Hund?
Eine Trennung ist nie schön, und es gibt allerlei zu regeln. Das Gesetz kennt einige Vorschriften, wie im Falle einer Scheidung zu verfahren ist. Eine kurze Erläuterung der aktuellen Rechtslage mit Urteilen zum Nachlesen.
Der Hund als „Hausrat“
Der Hund, der während der Beziehung angeschafft wird, ist rechtlich als gemeinsamer „Haushaltsgegenstand“ zu betrachten (bei Getrenntleben: § 1361a BGB bzw. im Rahmen der Scheidung: § 1568 b BGB). Tiere sind zwar keine Sachen, aber dennoch sind die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden (§ 90a BGB).
Trennungsphase
In der Trennungsphase muss erst einmal geregelt werden, welcher Ehepartner den Hund „nutzen“ darf, sprich, wer für ihn die Fürsorge übernehmen wird. In der Trennungsphase kann jeder Ehepartner von dem anderen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände, somit auch den Hund herausverlangen (§ 1361a Abs. 1).
Gehören die Haushaltsgegenstände, so auch der „Hund“ den Ehegatten gemeinsam, werden diese zwischen beiden nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt (§ 1361a Abs. 2 BGB). Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Familiengericht.
Scheidungsverfahren
Im Rahmen des sog. Haushaltsverteilungsverfahrens erfolgt sodann eine endgültige Verteilung des Hausrats und damit auch des Hundes. Allerdings zählt nur während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Gegenstände nach dem Familienrecht zum Hausrat. Hat eine Partei den Hund schon mit in die Ehe gebracht, hat der Partner keinen Anspruch auf das Haustier. Dies gilt auch dann, wenn das Haustier gemeinsam gepflegt wurde.
Bevor der Scheidungshund endgültig dem einen oder anderen Ehepartner zugesprochen wird, sind also die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse zu klären. Sind die Eigentumsverhältnisse streitig, muss vor einer endgültigen Hausratsverteilung gerichtlich geklärt werden, wem der Hund gehört.
Gemeinsames Eigentum
Gehört der Hund beiden Ehepartnern, muss der Hund aufgrund der Scheidung gemäß § 1568 b Abs. 2 BGB auf einen Ehegatten zum alleinigen Eigentum übertragen werden. Im Gegenzug kann der andere Ehegatte eine Ausgleichsentschädigung nach § 1568 b Abs. 3 BGB erhalten.
Alleineigentum
Gehört der Hund nachweislich einem der beiden Ehepartner, so hat er einen Herausgabeanspruch gegenüber dem anderen Ehepartner und darf seinen Hund mitnehmen.
Ungeklärte Eigentumsverhältnisse
Was ist aber, wenn die Eigentumsverhältnisse ungeklärt sind, weil der eine Ehepartner dem anderen sein Alleineigentum streitig macht und ein Nachweis hierfür nicht erbracht werden kann? Was ist, wenn sich die Ehepartner nicht einigen können, wer in Zukunft die Fürsorge für den Hund übernehmen wird? In diesem Fall entscheidet das Familiengericht.
Können die Eigentumsverhältnisse nicht abschließend geklärt werden, wird gesetzlich vermutet, dass der Hund beiden Ehegatten gemeinsam gehört (§ 1568b Abs. 2 BGB). Die rechtlichen Konsequenzen sind dann die oben unter „Gemeinsames Eigentum“ beschriebenen. Allerdings kann das Gericht den Hund auch demjenigen Ehepartner zuteilen, der sich während der Beziehung nachweislich allein um die Pflege des Hundes gekümmert hat.
Umgangsrecht und Scheidungshund
Vorweg: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Scheidungshund!
Begründet wird dies u.a. im Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 10. 6. 2003 (Akz. 7 UF 103/03) damit, dass es hierfür keine gesetzliche Grundlage gäbe. Das Oberlandesgerichts Hamm vertritt in seinem Beschluss vom 25.11.2010 (Akz. II-10 WF 240/10) die selbe Auffassung. Die Regelungen zum Umgangsrecht dienen dem Wohl der Kinder und nicht der Ehepartner. Da ein Hund jedoch als Hausrat zu beurteilen ist, seien die Vorschriften über die Hausratsverteilung endgültig und gäben keine Rechtsgrundlage für einen zeitlich begrenzten Umgang mit dem Hund.
Demzufolge besteht nach der Verteilung des Hausrats und damit des Scheidungshundes kein Anspruch des anderen Partners darauf, mit dem Hund hin und wieder Gassi zu gehen. Selbstverständlich können die Parteien aber etwas anderes vereinbaren.
Tierarztkosten
Dadurch, dass sich durch die Hausratsverteilung die Eigentumsverhältnisse ändern und derjenige, der den Hund nach der Scheidung zugesprochen erhält, Alleineigentümer des Tieres wird, hat dieser infolgedessen dann auch für die Tierarztkosten aufzukommen. Auch hier können die Parteien etwas anderes vereinbaren.
Wie vermeide ich Streitigkeiten?
Am besten vermeidet man Streitigkeiten, wenn von vornherein klar ist, wer den Hund im Falle einer Trennung/Scheidung bekommt und, ob und in welchem Umfang ein Umgangsrecht erteilt wird. Diese Regelung sollte bestenfalls in einem notariellen Ehevertrag oder in einer notariellen Trennungsfolgevereinbarung genau festgehalten werden. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Frage, wer für mögliche Tierarztkosten aufzukommen hat.
Wie sind Deine Erfahrungen zu diesem Thema?
Eure Simone
(Rechtsanwältin)